Geschäftsverteilungspläne regeln die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben.

Ein wesentliches Prinzip unseres Rechtsystems ist der Grundsatz des "gesetzlichen Richters". Dieser Grundsatz besagt, dass für jedes Verfahren schon vorher feststehen muss, von welchen Richtern es entschieden werden wird.

Jedes Gericht hat daher einen Geschäftsverteilungsplan, der am Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr aufgestellt wird und im voraus bestimmt, welche Richter für welches Verfahren zuständig sind. Die Zuständigkeit für die Verfahren folgt abstrakten, von vornherein genau festgelegten Regeln. Beschlossen wird der Geschäftsverteilungsplan vom Präsidium, einem Richtergremium, das sich aus der Direktorin und aus weiteren von den Richtern gewählten Mitgliedern zusammensetzt.

Richterliche Geschäftsverteilung:

Der richterliche Geschäftsverteilungsplan wird vom Präsidium des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Er ist notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern den „gesetzlichen Richter“ im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu gewährleisten.

Übrige Geschäftsverteilung:

Die Geschäftsverteilung der Rechtspfleger und der sonstigen Gerichtsmitarbeiter wird durch die Behördenleitung festgelegt.

Wenn Sie bereits in Ihrer Angelegenheit von uns einen Schriftsatz erhalten haben:

Entnehmen Sie bitte die Telefondurchwahl dem Briefkopf.

Wenn Ihnen bisher kein Schriftsatz von uns in der Angelegenheit vorliegt:

Klicken Sie bitte in unserer unten beigefügten Telefonliste auf das Ihre Angelegenheit betreffende Sachgebiet und wählen Sie eine der bei dem Sachgebiet aufgeführten Telefonnummern aus. Da für ein Sachgebiet mehrere Sachbearbeiter zuständig sein können, werden Sie eventuell zu dem für Sie zuständigen Ansprechpartner weiter verbunden.

 

Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Gummersbach